Stabilisierungshilfen für Sulzbach-Rosenberg

Sulzbach-Rosenberg hat Stabilisierungshilfen beantragt. Was sind Stabilisierungshilfen für Bayerische Kommunen, welche Gemeinden können Sie unter welchen Voraussetzungen und für welchen Zweck beantragen, und was bedeuten sie für Sulzbach-Rosenberg in den kommenden Jahren?

Was, für wen und wofür sind Stabilisierungshilfen?

Was sind Stabilisierungshilfen?

Stabilisierungshilfen sind eine Sonderform der staatlichen Bedarfszuweisungen nach Art. 11 BayFAG1, mit denen der Freistaat Bayern finanzschwache Kommunen unterstützt, die sich unverschuldet in einer schwierigen Haushaltslage befinden. Sie dienen als „Hilfe zur Selbsthilfe“, um durch Konsolidierung und gezielte Unterstützung wieder dauerhafte finanzielle Handlungsspielräume zu schaffen. Die Hilfen umfassen sowohl Abbau überhöhter Altschulden als auch Investitionshilfen zur Vermeidung bzw. Verringerung von Investitionsstaus.

Wer kann Stabilisierungshilfen unter welchen Bedingungen beantragen?

Antragsberechtigt sind vor allem strukturschwache Städte, Gemeinden und Landkreise, deren finanzielle Leistungsfähigkeit gefährdet ist und die einen Konsolidierungswillen nachweisen können. Voraussetzung ist, dass die Kommune ihre Haushaltssituation offenlegt und belegt, dass sie alle eigenen Einnahmemöglichkeiten ausgeschöpft hat und ohne staatliche Hilfe nicht aus der Finanzschieflage herauskommt.2

Wofür dürfen Stabilisierungshilfen eingesetzt werden – und wofür nicht?

Stabilisierungshilfen dürfen eingesetzt werden, um übermäßige Verschuldung zu reduzieren, Zins- und Tilgungsleistungen zu mindern und – aber erst im vierten Jahr nach der erstmaligen Gewährung von Stabilisierungshilfen – unerlässliche Investitionen in die kommunale Grundausstattung im Pflichtaufgabenbereich zu unterstützen (z. B. Schulen, Kindergärten, Straßen, Brücken, Feuerwehr etc.). Diese Investitionshilfen dienen dazu, einen Investitionsstau bei der kommunalen Grundausstattung zu vermeiden oder abzubauen.

Sie sind nicht dafür vorgesehen, allgemeine freiwillige Ausgaben zu decken oder Verpflichtungen zu ersetzen, die die Kommune ohne finanzielle Schieflage eingehen könnte. Zudem sollen sie nicht als Dauersubvention dienen, sondern die kommunale Haushaltskonsolidierung nachhaltig fördern.3

Wie viele Kommunen in Bayern haben schon Stabilisierungshilfen beantragt?

Im Jahr 2025 haben (Stand Oktober 2025) bereits 111 bayerische Kommunen (entsprechend ca. 5 % der 2056 Gemeinden in Bayern) eine Bewilligung für Bedarfszuweisungen bzw. Stabilisierungshilfen erhalten, mit einem Gesamtvolumen von etwa 136,9 Millionen Euro aus dem kommunalen Finanzausgleich4. Diese Zahl zeigt, dass eine nicht unwesentliche Zahl von Gemeinden, Städten und Landkreisen aktuell staatliche Konsolidierungshilfe in Anspruch nimmt.

Was bedeutet die Bewilligung von Stabilisierungshilfen für Sulzbach-Rosenberg?

An welche Bedingungen ist die Bewilligung von Stabilisierungshilfen geknüpft?

Die Gewährung ist an die Verpflichtung gebunden, einen stringenten Konsolidierungskurs zu verfolgen, einschließlich eines konkreten Haushaltskonsolidierungskonzepts. Die Kommune muss nicht nur ihre aktuelle Finanzlage darstellen, sondern im Antrag auch darlegen, wie sie operative und strukturelle Maßnahmen zur Haushaltsverbesserung umsetzt. Ohne glaubwürdige Perspektive zur dauerhaften Haushaltsstabilisierung wird in der Regel keine Bewilligung erteilt.

Eine Gewährung von Stabilisierungshilfen setzt voraus, dass die Haushalte der letzten fünf Jahre rechnungsgelegt sind und für das Antragsjahr, d. h. das laufende Haushaltsjahr ein von der Kommune verabschiedeter Haushaltsplan mit der Finanzplanung für mindestens die drei Folgejahre einschließlich eines stimmigen und aussagekräftigen Investitionsprogramms vorliegt.3

Konsolidierungsplan und Sparmaßnahmen bei Genehmigung von Stabilisierungshilfen

Einschränkungen bei freiwilligen Leistungen

Personalkostenkontrolle

Reduzierung oder Verschiebung von Investitionen

Haushalts- und Strukturmaßnahmen

Erstellung und Umsetzung eines detaillierten Haushaltskonsolidierungsplans; Verpflichtung zu jährlichen Zielkontrollen durch die Kommunalaufsicht; Möglicherweise auch strukturelle Maßnahmen wie Zusammenlegung von Verwaltungsaufgaben oder Optimierung der Verwaltungskosten.

Berichtspflichten

Regelmäßige Berichte an die Aufsichtsbehörde über Einnahmen, Ausgaben und Fortschritte bei der Konsolidierung; Nachweis, dass die Mittel aus den Stabilisierungshilfen zweckentsprechend eingesetzt werden.

Verweise / Quellenangaben:

  1. https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayFAG-11
  2. https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/aufgaben/37199/40434/leistung/leistung_44290
  3. https://www.finanzministerium.bayern.de/kommunaler_finanzausgleich/bedarfszuweisungen/Stabilisierungshilfen%20an%20St%C3%A4dte%20und%20Gemeinden.pdf
  4. https://www.bayern.de/fueracker-ueber-136-millionen-euro-bedarfszuweisungen-und-stabilisierungshilfen-fuer-die-bayerischen-kommunen-111-kommunen-erhalten-staatliche-zuweisungen/