Regenerative Energie – Beteiligungsformen für Kommune und Bürger

Das Bundes-Klimaschutzgesetz legt verbindliche Treibhausgasminderungsziele für die kommenden Jahrzehnte fest – bis zur Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität 2045 und der Erzielung negativer Treibhausgas-Emissionen ab 2050. Bayern legt (Bayrisches Klimaschutzgesetz) einen engeren Zeitplan vor – Klimaneutralität bis 2040. Regenerative Energieerzeugung – Solar- wie auch Windenergie – wird damit ein bedeutender Wirtschaftszweig auch in unserer Gemeinde. Mit dem richtigen Konzept ließen sich sowohl die Kommune Sulzbach-Rosenberg als auch ihre Bürgerinnen und Bürger an der Wertschöpfung daraus beteiligen.

Eigenverbrauch

Zur Verringerung der eigenen Energiekosten über Eigenverbrauch lässt sich Strom aus PV- und Windkraftanlagen grundsätzlich nur nutzen, wenn Anlage und Verbraucher über eine eigene Stromleitung miteinander verbunden sind, wie es für im Gemeindegebiet geeignete Standorte für Großanlagen kaum verwirklicht werden kann. Einnahmen aus Wind- und Solarparks werden daher üblicherweise über eine Einspeisung in das Stromnetz und Vermarktung an der Strombörse erwirtschaftet.

Nachrangdarlehen

Oft bieten Investoren von Solar- oder Windparks Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde, auf deren Gebiet die Anlage steht, eine Beteiligung über sog. Nachrangdarlehen an, also zur Mitfinanzierung der Anlage bestimmte, festverzinsliche Darlehen mit fester Laufzeit. Eine echte unternehmerische Beteiligung im Sinne von Eigentum oder Mitbestimmungsrechten kommt dadurch ebenso wenig zustande wie eine Erfolgsbeteiligung – abgesehen von einem möglichen Ausfallrisiko bei Insolvenz des Investors, was durch einen etwas höheren Zinssatz beim Darlehen berücksichtigt wird.

Da gewöhnlich nur ein relativ geringer Anteil der Investitionssumme über diese Nachrangdarlehen finanziert wird, dürfte diese Art der „Bürgerbeteiligung“ in den meisten Fällen vorwiegend dem Zweck dienen, die Akzeptanz der Errichtung von Solar- oder Windparks bei der ansässigen Bevölkerung bzw. der Gemeinde zu verbessern. Nach Ende der Laufzeit der Nachrangdarlehen endet auch die Bürgerbeteiligung.

(Kommunale) GmbH & Co. KG

Über die Unternehmensform einer GmbH & Co. KG (Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft) lässt sich eine echte wirtschaftliche Beteiligung umsetzen, an der nicht nur Bürgerinnen und Bürger, sondern auch Stadt und Stadtwerke gehören können. Diese treten als ins Handelsregister eingetragene, stimmberechtigte Gesellschafter auf welche über Ausschüttungen am tatsächlichen Erfolg des Unternehmens teilhaben.

Sowohl für die Gesellschaft als auch die beteiligten Kommanditisten ist die Gründung und Verwaltung einer solchen Gesellschaft relativ aufwändig. Dafür bleiben alle Gesellschafter dauerhaft Teil des Unternehmens und seines Erfolgs.

Beispiele:

  • Bürgerwind Edelsfeld GmbH & Co. KG mit 128 Personen als Kommanditisten (ca. 2,5 Mio. € Kommanditeinlagen), 5,7 Mio. € Fremdkapital
  • Solarpark Karlsruhe mit 178 Kommanditisten (Anteile: 60 % bei Privatpersonen, 26 % bei der Stadt Karlsruhe, 14 % bei den Stadtwerken)
Energiegenossenschaften

Privatpersonen, Kommunen oder Unternehmen können mit ihrem Kapitaleinsatz (Genossenschaftsanteilen) dauerhaft Teil einer Genossenschaft werden, deren Ziel es z. B. ist, den Ausbau der Erneuerbaren Energien in der Region voranzutreiben. Im Gegensatz zu einer GmbH ist das Stimmrecht ihrer Mitglieder unabhängig von der Höhe des Kapitaleinsatzes. Eine Gewinnbeteiligung der Mitglieder erfolgt über eine jährliche Ausschüttung von Dividenden.

Energiegenossenschaften bündeln meist zahlreiche und unterschiedliche Anlagen (Solarparks, Windkraftanlagen, Biomasse-BHKW), die entweder von der Genossenschaft betrieben werden oder an denen die Genossenschaft beteiligt ist.

Beispiele:

  • Solar-Bürger-Genossenschaft Freiburg eG: 260 Mitglieder mit 5082 Anteilen à 100 Euro; Betrieb von 16 PV-Anlagen und 1 BHKW, Beteiligung an mehreren Windparks (Stand 2021)
  • Heidelberger Energiegenossenschaft eG: Gemeinschaft aus > 1000 Bürgern, betreibt > 30 Bürgersolaranlagen, Beteiligung an mehreren Windrädern
Gewerbesteuer

Kommunen sind über Gewerbesteuereinnahmen auch dann am Erfolg von Investoren von auf dem Gemeindegebiet errichteten Solar- und Windparks beteiligt, wenn deren Sitz außerhalb der Gemeinde liegt:

Sonderregelung in § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG (Gewerbesteuergesetz): Als Anreiz für Gemeinden, auf ihrem Gebiet Standorte für Windenergieanlagen auszuweisen bzw. zu genehmigen, hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung zur Zerlegung der Gewerbesteuer geschaffen. Werden Betriebsstätten eines Unternehmens in mehreren Gemeinden unterhalten, ist der Gewerbesteuermessbetrag im Regelfall nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne zu zerlegen. Bei Windenergieanlagen würde dies jedoch bedeuten, dass der gesamte Gewerbesteuermessbetrag den Betreibergemeinden am Sitz der Geschäftsleitung zuzuweisen wäre, weil an den Standortgemeinden regelmäßig keine Arbeitskräfte beschäftigt werden. Die Sonderregelung in § 29 Abs. 1 Nr. 2 GewStG sieht demgegenüber eine erhebliche Beteiligung der Standortgemeinden vor. Danach erfolgt eine Zerlegung des Messbetrags zu drei Zehnteln nach Arbeitslöhnen und zu sieben Zehnteln nach dem Verhältnis des Sachanlagevermögens ohne Betriebs- und Geschäftsausstattung. Damit werden die Standortgemeinden der Windenergieanlagen in angemessener Weise am Gewerbesteueraufkommen der Windenergieunternehmen beteiligt.