Ausgleichsflächen für PV-Freiflächenanlagen in Bayern

Rechtliche Grundlagen

Was besagt die Neuregelung?

In Bayern hat sich die Regelung zu Ausgleichsflächen für PV-Freiflächenanlagen Ende 2024/Anfang 2025 deutlich geändert: Die bayerische Staatsregierung hat die bisherige eingriffsrechtliche Vorgabe vereinfacht, nach der Beeinträchtigungen von Naturhaushalt und Landschaftsbild durch ökologische Ausgleichsmaßnahmen außerhalb der Anlage kompensiert werden mussten. Künftig werden PV-Freiflächenanlagen ohne zusätzlichen Ausgleichsbedarf zum Regelfall, wodurch die Pflicht zur Bereitstellung separater Ausgleichsflächen im Allgemeinen entfällt.1

Je nach Fall wird der Ausgleichsbedarf nun entweder vollständig aufgehoben oder auf 10 % der Fläche reduziert, und erforderliche Maßnahmen können direkt zwischen Modulreihen oder angrenzend erfolgen statt an einem externen Standort.

Ziel dieser Änderung ist es, die Planung und Genehmigung von Solarparks zu beschleunigen, Projektkosten zu senken und die Akzeptanz für den PV-Ausbau zu steigern, ohne den Natur- und Landschaftsschutz grundsätzlich aufzugeben.2

Die Neuregelung setzt einen politischen Auftrag des Landtags um und schafft gleichzeitig mehr Rechtssicherheit und Vereinfachung für Anlagenbetreiber.

Was bedeutet das konkret?

Seit der Neuregelung in Bayern wird die Notwendigkeit von Ausgleichsflächen für PV-Freiflächenanlagen nach einem pauschalierten, fallgruppenbasierten Schema bewertet. Maßgeblich ist zunächst, ob die Anlage als naturverträglich eingestuft wird, insbesondere durch geringe Bodenversiegelung, extensive Nutzung und ökologische Gestaltung der Fläche.

Für bestimmte Anlagentypen gilt der Regelfall „kein Ausgleich erforderlich“, wenn die PV-Nutzung gegenüber der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung keine erhebliche zusätzliche Beeinträchtigung von Natur und Landschaft verursacht. In weiteren definierten Fällen wird der Ausgleich pauschal auf 10 % der Anlagenfläche begrenzt, unabhängig von detaillierten Eingriffs-Bilanzierungen. Alternativ kann der Ausgleich vollständig innerhalb des Solarparks erfolgen, etwa durch artenreiches Grünland, Blühstreifen, Hecken, Totholz- oder Habitatstrukturen.

Nur wenn diese Kriterien nicht erfüllt sind, ist ein erhöhter oder externer Ausgleich erforderlich. Insgesamt ersetzt die Neuregelung eine individuelle Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz durch standardisierte Bewertungskriterien, um Planungssicherheit und Genehmigungsgeschwindigkeit zu erhöhen.

Praxis

Einfluss der Bauform: Pultdach vs. Satteldach und Reihenabstände

Nach Süden geneigte Module in Pultdachform mit ausreichendem Abstand zwischen den Modulreihen erlauben eine deutliche ökologische Aufwertung einst landwirtschaftlich genutzter Flächen. Eine Ausführung in Satteldach-Form hingegen lässt artenreicher Vegetation zu wenig Licht und Niederschlag, vor allem bei dichter Bauweise wie sie die Satteldachform im Gegensatz zur Pultdachform in Hinblick auf gegenseitige Abschattung der Module erlaubt.

Besonders deutlich zeigt sich dieser Unterschied am Ende der wochenlangen, heißen Dürrephase im Juli 2025 anhand der folgenden, am gleich Tag im Landkreis Amberg-Sulzbach gemachten Fotos:

Modulreihen in Pultdach-Form mit ausreichendem Abstand zwischen den Reihen
Zu wenig Niederschlag und Licht unter Modulreihen in Satteldach-Form bei dichter Bauweise nahezu ohne Lichtfenster

Verweise / Quellenangaben:

  1. https://www.bayern.de/pv-freiflchenanlagen-ohne-zustzlichen-ausgleichbedarf-werden-zum-regelfall/
  2. https://www.bayern.de/photovoltaik-freiflaechenanlagen/
  3. https://www.zeit.de/wirtschaft/2025-05/zahl-der-sozialwohnungen-in-deutschland-geht-weiter-zurueck
  4. https://www.wienerwohnen.at/wiener-gemeindebau