Ausgleichsflächen dienen dem ökologischen Ausgleich für Eingriffe in die Natur, zum Beispiel durch Bauprojekte oder Infrastrukturmaßnahmen. Sie sollen Lebensräume erhalten, die Artenvielfalt fördern und ökologische Funktionen wie Boden- oder Wasserschutz sichern, wozu wir uns bei einem Ortstermin zu Ausgleichsflächen informiert haben.
Rechtliche Grundlagen
Bundesnaturschutzgesetz und Bayerisches Naturschutzgesetz
Die rechtliche Basis für Ausgleichsflächen in Bayern bildet vor allem das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG1) sowie das Bayerische Naturschutzgesetz (BayNatSchG2): Eingriffe in Natur und Landschaft. sollen vermieden oder minimiert werden, können aber, wenn unvermeidbar, durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ausgeglichen werden die dauerhaft gesichert und gepflegt werden müssen, wobei Behörden Art, Umfang und Lage dieser Maßnahmen festlegen.
Ergänzt werden diese Regelungen durch kommunale Bebauungspläne und Umweltvorschriften. Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) prüft die fachliche Eignung der Ausgleichsflächen, gibt Auflagen und entscheidende Instanz bei Genehmigungen nach BNatSchG oder BayNatSchG.
Festlegung von Ausgleichsflächen
Ausgleichsflächen werden in der Regel von den zuständigen Behörden festgelegt, häufig in Abstimmung mit den Projektträgern. Bei der Auswahl und Umsetzung der Ausgleichsflächen haben Kommunen Spielraum bei Lage, Gestaltung und Nutzung dieser Flächen, solange die ökologischen Funktionen erhalten bleiben. Dabei wird geprüft, welche Flächen ökologisch sinnvoll sind, wie sie langfristig gepflegt werden können und ob sie den vorgesehenen ökologischen Funktionen gerecht werden.
Ökologische Ausgleichsflächen dienen primär der Wiederherstellung oder Schaffung von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere (z. B. Feuchtwiesen, Hecken, Biotopvernetzungen, Aufforstungen), der Fokus liegt auf Artenschutz und Biodiversität.
Funktionale Ausgleichsflächen kompensieren ökologische Funktionen, ohne unbedingt naturnahe Landschaften zu schaffen (z. B. Retentionsflächen für Wasser, Bodenverbesserung, Klimaanpassung), Ziel ist ökologische Funktionsfähigkeit wie z. B. Hochwasserschutz oder Erosionsminderung.
Ökologischer Ausgleich: Qualität statt Quantität
Im BNatSchG und BayNatSchG selbst gibt es keine festen, numerischen Kriterien, die exakt definieren, wann der geforderte vollumfängliche ökologischer Ausgleich erreicht ist. Stattdessen wird der Begriff funktional und prinzipienbasiert verwendet:
- Artenschutz und Biotopqualität: Welche Arten oder Lebensräume sind betroffen?
- Erfüllt die Ausgleichsfläche muss die gleiche ökologische Funktion wie die beeinträchtigte Fläche?
- Langfristigkeit: Ist der Ausgleich dauerhaft gesichert?
Die konkrete Bewertung erfolgt über Verwaltungsvorschriften, Gutachten und Fachstandards.
Umsetzung in der Praxis
Fragestellungen und Spannungsfelder
- Ist die Fläche ausreichend mit bestehenden Biotopen verbunden?
- Reicht die Fläche aus, um die ökologische Qualität dauerhaft zu sichern?
- Eigentumsrechte und Konflikte mit anderen Planungen:Bebauung, Landwirtschaft, Infrastruktur)
- Wer trägt langfristig die Kosten? Kommune, Projektträger oder Land?
- Ist die Fläche praktisch erreichbar, pflegbar und kontrollierbar?
- Beeinträchtigung von Wirtschaftlichkeit und Zeitplan für Bau- und Projektträger durch strenge Vorgaben
Wo sollen Ausgleichsflächen liegen?
Grundsätzlich soll eine Ausgleichsfläche in Bayern möglichst nahe am Eingriffsstandort liegen, aber es gibt keine starre gesetzliche Vorgabe für den exakten Abstand. Entscheidend ist, dass die Fläche die ökologischen Funktionen des beeinträchtigten Lebensraums angemessen ersetzt.
Die Fläche sollte bevorzugt im gleichen Biotopverbund oder Landschaftsraum liegen (ökologische Nähe), damit Artenwandern und ökologische Vernetzung gewährleistet sind. Wenn eine Fläche die gleiche ökologische Funktion erfüllt (z. B. Hochwasserschutz, Bodenschutz), kann sie auch weiter entfernt liegen. Bei Ersatzmaßnahmen kann die Fläche weiter entfernt sein, wenn die Gesamtökologie dadurch nicht beeinträchtigt wird und die gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichsleistungen erfüllt werden.
Verweise / Quellenangaben: